Fristerstreckung Steuererklärung
Fristerstreckungen können vor Ablauf der ordentlichen Frist eingegeben werden und können bis längstens 30. November des laufenden Jahres bewilligt werden.
Gemäss Weisung der Finanzdirektion gelten rechtzeitig eingereichte erstmalige Fristerstreckungsgesuche ohne gegenteiligen schriftlichen Entscheid als vom Gemeindesteueramt stillschweigend bewilligt. Ein schriftlicher Entscheid erfolgt nur auf ausdrückliches Begehren und bei Fristerstreckungsbegehren nach dem 30. November.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Finanzen & Steuern | 052 305 07 87 | steuern@pfungen.ch |
Name Vorname | Funktion | Telefon | Kontakt |
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Name | Verantwortlich | Telefon |
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